Unsere Satzung

 

Satzung

 

des Kleingartenverein München Nord-Ost 171 e.V.

Bad-Soden-Straße 16 a

80807 München

 

stand 21.08.2017

 


§ 1 Name, Sitz und Eintragung

 

1.   Der Verein führt den Namen: Kleingartenverein München Nord-Ost 171 e.V.


2.   Der Verein hat seinen Sitz in München und ist Mitglied des Kleingartenverbands München e.V.


3.   Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München - Registergericht - eingetragen.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäfts-, Wirtschafts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 


§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1.   Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der 

      Abgabeordnung (AO).
      Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele.
      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
      Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf  

      durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe

      Vergütungen begünstigt werden.
      Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral.
      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
      Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns durch die  

      Förderung des Kleingartenwesens.


2.   Der Zweck der Satzung und die Aufgaben werden verwirklicht durch:


      a)   Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung öffentlichen Grüns im Interesse der  

            Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;
      b)   Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung – insbesondere bei der Jugend - für

            den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur

            zu erhalten;


      c)   Durchführung aller Maßnahmen die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten

            zum Besten der Allgemeinheit dienen;


      d)   Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft


1. Der Verein besteht aus:


      a) ordentlichen Mitgliedern
          Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Kleingartenpächter des Vereins werden, die im

          Stadtgebiet München wohnen. Über die Aufnahme, die gleichzeitig mit dem Abschluss des

          Pachtvertrages zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

          Aufnahmeanträgen von überlebenden Ehegatten verstorbener Mitglieder, die nicht den Pachtvertrag

          unterzeichnet haben, hat der Vorstand (unter Voraussetzung nach § 4, Ziffer 2) in der Regel

          stattzugeben.


      b) außerordentlichen Mitgliedern

          Auf Antrag können Förderer des Vereins und Kleingartenbewerber vom Vorstand als

          außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

          nach freiem Ermessen.


      c) Ehrenmitgliedern.
          Die Generalversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen verdient

          gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

2. Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist die

    Volljährigkeit und ein guter Leumund.


3. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar (§ 38 S. 1 BGB).


4. Die persönlichen Daten der Mitglieder können für Vereins- oder Verbandszwecke gespeichert und

    verarbeitet werden.

 


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet:


      a) durch Austritt.
          Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum 31.Dezember jeden Kalenderjahres erfolgen und ist

          unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu

          erklären.


      b) Bei Aufgabe des Gartens (Kündigung des Pachtvertrags), wenn nicht um ein Weiterbestehen der

          Mitgliedschaft nach § 4 nachgesucht wird.

          Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages endet die Mitgliedschaft nicht vor Abschluss des

          Kündigungsverfahrens.


2. durch den Tod.


3. durch Ausschluss.
    Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss in der Generalversammlung ein Mitglied aus dem

    Verein ausgeschlossen werden, wenn


      a) das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung drei Monate mit der Zahlung des Pachtzinses sowie der

          Entrichtung des Beitrages, der Umlagen und Gebühren im Rückstand ist.

          Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mitglieds;


      b) das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt, vor

          allem den Kleingarten vertragswidrig nutzt oder erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht

          innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist behebt;


      c) das Mitglied den ihm verpachteten Kleingarten einer anderen Person überlässt;


      d) das Mitglied durch eigenes Verschulden den Verein schädigt oder zwischen sich, den Mitgliedern

          und Organen des Vereins ein untragbares Verhältnis schafft;


      e) das Mitglied gegen den Pachtvertrag, gegen Satzung und Gartenordnung verstößt;


      f) das Mitglied durch Verhalten und Handlungen gegen Grundprinzipien der Gesellschaftsordnung

          verstößt (z.B. Diebstahl, Sittlichkeitsdelikte innerhalb der Kleingartenanlage usw.).


4. Vor dem Ausschließungsantrag des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von

    mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern.

    Der Ausschließungsantrag des Vorstandes, für den eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen

    des Vorstandes erforderlich ist, ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe gegen Nachweis schriftlich

    mitzuteilen.

    Gegen einen Ausschließungsantrag des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die

    nächste Generalversammlung zu, in der dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist.

    Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Ausschließungsantrages schriftlich beim

    Vorstand des Vereins einzulegen, über den die nächste Generalversammlung entscheidet.

    Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht der Vollzug des Ausschließungsantrages.


5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen, mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins auf

    rückständige Beitragsforderungen, Umlagen und Gebühren, alle Ansprüche aus dem

    Mitgliedschaftsverhältnis. Der Rechtsweg wird nicht ausgeschlossen.

 

 

§ 6 Beiträge


1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und

    Gebühren, deren Höhe und Zahlungstermine von der Generalversammlung festgesetzt werden.


2. Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Geschäftsjahres begonnen oder beendet, so ist in jedem Fall ein

    voller Jahresbeitrag zu entrichten.


3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Den Mitgliedern steht das Recht zu


      a) bei den Beschlüssen und Wahlen der Generalversammlung nach Maßgabe dieser Satzung

          mitzubestimmen und Anträge einzubringen, sowie ein Amt zu übernehmen;


      b) an den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, Beschwerden, Vorschläge und Anträge an den

          Vorstand des Vereins zu richten;


      c) die fachliche Gemeinschaftsbetreuung und -beratung in Anspruch zu nehmen.


2. Die Mitglieder sind verpflichtet,


      a) alle ihnen aufgrund der Satzung, des Pachtvertrages und der Gartenordnung obliegenden Pflichten

          genauestens zu erfüllen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren;


      b) die Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin in der festgesetzten Höhe an den

          Verein zu entrichten;


      c) Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen zu erbringen. Die Anzahl der zu leistenden

          Arbeitsstunden bzw. deren Abgeltung wird von der Generalversammlung festgelegt.

 


§ 8 Verhängung von Geldbußen bei der Verletzung von Vereinspflichten


1. Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Abmahnung die ihm obliegenden Vereinspflichten verletzt, kann vom

    Vorstand bis zu einem Höchstbetrag von € 50,00 belegt werden. Der Strafbeschluss, für den

    eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen des Vorstandes erforderlich ist, ist dem betroffenen

    Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.


2. Gegen den Strafbeschluss des Vorstandes – insbesondere gegen die Höhe der ausgesprochenen

    Geldbuße – steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Die

    Berufung ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Strafbeschlusses schriftlich beim Vorstand

    einzulegen. Über sie entscheidet die nächste Generalversammlung, in der dem betroffenen Mitglied

    Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht der Vollzug

    des Strafbeschlusses.

 

3. Eine wiederholte Verhängung von Geldbußen ist, bei erneuter Verletzung der Vereinspflichten, zulässig.

 


§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:


   a) die Generalversammlung (§10)


   b) der Vorstand (§11)

 


§ 10 Die Generalversammlung


1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins um Mitgliederversammlung gemäß § 32,

    Abs. 1 BGB


2. Alljährlich ist im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.

    Ihr obliegt vor allem:

 

      a) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts;


      b) die Entgegennahme und Genehmigung der Niederschrift der letzten Generalversammlung sowie der

          Jahresabrechnung des Vorstandes;


      c) die Entlastung des Vorstandes;


      d) die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstandes und der Revisoren;


      e) die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Gebühren, der zu leistenden Arbeitsstunden und deren

          Abgeltung sowie der Zahlungstermine;


      f) die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder;


      g) über den Ausschließungsantrag und den Strafbeschluss gegen ein Mitglied zu entscheiden;


      h) über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins durch Abstimmung zu

          entscheiden;


      i) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.


3. Der Vorstand des Vereins kann jederzeit weitere Generalversammlungen einberufen, wenn es das

    Interesse des Vereins erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder des

    Vereins dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.


4. Die Generalversammlung ist vom Vorstand schriftlich, mit einfachem Brief an die zuletzt bekannte

    Anschrift jedes Vereinsmitgliedes, unter Angaben der Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist

    von zwei Wochen einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen

    Vereinsmitglieder beschlussfähig.


5. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich an die Adresse des

    Vorstandes, die in der Einladung zur Generalversammlung angegeben ist, eingereicht werden.

    Verspätete Anträge können in die Tagesordnung der Generalversammlung aufgenommen werden, wenn

    mindestens 1/3 der in der Generalversammlung anwesenden ordentlichen Mitgliedern zustimmt.
    Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf eine Satzungsänderung dürfen nicht als

    Dringlichkeitsanträge gestellt werden.


6. Die Abstimmung in der Generalversammlung über Beschlüsse, Anträge und Entscheidungen erfolgt mit

    einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder.

    Zur Satzungsänderung, sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der

    anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.

 

7. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Die Ausübung des

    Stimmrechts kann dem Ehepartner durch Vollmacht, die dem Vorsitzenden des Vereins in der

    Generalversammlung zu übergeben ist, übertragen werden. Eine Briefwahl ist ausgeschlossen.

    Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins können an der Generalversammlung

    lediglich mit beratender Stimme teilnehmen.


8. Für die Wahlen wird bestimmt:


      a) Die Generalversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch Handaufheben einen

          Wahlausschuss, welcher die Wahl leitet und die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekannt gibt

          und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen.
          Der Wahlausschuss umfasst 3 Mitglieder, die auch zugleich die Tätigkeit der

          Mandatsprüfungskommission ausüben.


      b) Gewählt ist, wer bei einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der

          anwesenden, ordentlichen Mitglieder erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang

          statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen der anwesenden, ordentlichen

          Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.


      c) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren kann durch Handaufheben erfolgen, wenn die

          Generalversammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag für das jeweilige Amt vorliegt.


      d) Wählbar ist jedes volljährige, ordentliche Vereinsmitglied. Ein Mitglied kann auch gewählt werden,

          wenn es nicht in der Generalversammlung anwesend ist. In diesem Fall muss es jedoch zuvor

          gegenüber dem Vorstand erklären, dass es der Wahl zustimmen wird. Nach der Wahl des

          Wahlausschusses übergibt der Vorstand des Vereins diesem die schriftliche Zustimmungserklärung

          abwesender Mitglieder.


      e) Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.


9. Über die Wahlen, Verhandlungen, Abstimmungen und Beschlüsse der Generalversammlung ist eine

    Niederschrift zu fertigen. Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen, das Abstimmungsergebnis und die

    wörtliche Fassung der Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom

    Schriftführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden zu bestätigen.

    Der Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern in der nächsten Generalversammlung bekanntzugeben.

 

 

§ 11 Der Vorstand


1. Er setzt sich zusammen aus


      a) dem 1. und 2. Vorsitzenden;


      b) dem 1. Kassier und 2. Kassier


      c) dem 1. Schriftführer und 2. Schriftführer


      d) bis zu 3 Beisitzern.

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB)


      a) durch den 1. oder 2. Vorsitzenden - je einzeln -;
          oder
      b) jeweils zwei weiteren Vorstandsmitgliedern - gemeinsam -.


3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß


      a) der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden;


      b) je zwei weitere Vorstandsmitglieder den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten können.

 

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre durch die Generalversammlung.
    Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der zwei Jahre bis zur Durchführung der Neuwahlen im Amt.


5. Scheidet ein Vorstandmitglied aus dem Vorstand innerhalb der Wahlperiode aus, so  beruft der

    verbleibende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung ein Ersatzmitglied. Der

    Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

 

6. Abberufung des Vorstandes – auch einzelner Vorstandsmitglieder – ist nur aus wichtigem Grund durch

    die Generalversammlung möglich. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe

    Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder die sonstige völlige

    Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit des Vorstandes für den Verein dar.


7. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    Dem 1. oder 2. Vorsitzenden obliegt insbesondere:


      a) Die Einberufung und Leitung der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.

          Vorstandssitzungen sind mindestens zweimal im Jahr – im Übrigen nach Bedarf – oder auf

          begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder, unter Angabe der

          Tagesordnung, einzuberufen;


      b) der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen, sowie die

          Erledigung aller in die Zuständigkeit des Vereins fallenden Aufgaben.


8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden

    Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr

    als die Hälfte von Ihnen anwesend ist.


10. Der Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie nicht vom Vorsitzenden selbst

      geschrieben werden. Ihm obliegt weiterhin ausschließlich die Aufgabe über die Beschlüsse der

      Vorstandssitzungen und der Generalversammlung die Niederschrift abzufassen. Die Niederschriften

      sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Vorstandsmitglieder, die einem

      Beschluss nicht zustimmen, sind auf ihren Wunsch hin in der Niederschrift namentlich aufzuführen.
      Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer.


11. Der Kassier hat im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins

      buch- und kassenmäßig zu behandeln, am Jahresschluss Rechnung zu legen und das Vereinsvermögen

      zu verwahren.
      Der 2. Kassier vertritt den 1. Kassier.
      Die Ausübung von Kassengeschäften durch ein anderes Vorstandsmitglied ist unzulässig.


12. Durch Beschluss des Vorstandes können Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben von

      Sachgebieten betraut werden, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben.

      Die betreffenden Vorstandsmitglieder haben in diesen Sachgebieten beratende und vorbereitende

      Funktionen.


13. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.

      Für besondere Inanspruchnahme einzelner Vorstandsmitglieder kann durch die Generalversammlung

      eine Aufwandsentschädigung bewilligt werden.

 

 

§ 12 Revision


1. Von der Generalversammlung werden zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor auf die Dauer von zwei

    Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die Revisoren sind keine Vorstandsmitglieder. Sie

    können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, an denen sie mit beratender Stimme teilnehmen.


2. Scheidet ein Revisor aus dem Verein innerhalb des Wahlperiode aus, so wird in der nächsten

    Generalversammlung ein Mitglied in dieses Amt für den Rest der Wahlperiode gewählt.


3. Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt die Rechnungsbelege, die Eintragungen im

    Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf Verlangen des Vorstandes –

    jährlich mindestens einmal – zu prüfen. Am Schluss des Rechnungsjahres obliegt ihnen eine

    ordnungsgemäße Überprüfung des gesamten Rechnungswesens des Vereins.


4. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Vorstand zu übergeben ist. Die

    gesammelten Revisionsniederschriften der Wahlperiode sind der Generalversammlung bekanntzugeben.

 


§ 13 Pachtvertrag und Gartenordnung

 

Der Pachtvertrag und die Gartenordnung des Kleingartenverbands München e.V. in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 14 Eigentumsbergriff


Alle dem Gemeinwesen des Vereins dienenden Bauwerke, Einrichtungen und Geräte, die von den Mitgliedern durch eigene Arbeitsleistungen, durch finanzielle oder materielle Beiträge errichtet oder angeschafft werden oder errichtet oder angeschafft worden sind, werden Eigentum des Vereins.
Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.

 


§ 15 Auflösung


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen an den Kleingartenverband München e.V. mit der Auflage zu, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Förderungen des Kleingartenwesens zu verwenden.


§ 16 Veröffentlichungen


1. Bekanntmachungen an den Anschlagtafeln in der Kleingartenanlage des Vereins sind rechtsverbindlich

    und wirksam – mit Ausnahme der Einladungen zu den Generalversammlungen.


2. Der Internet-Auftritt des Vereins wird durch den Vorstand beschlossen.

 


§ 17 Redaktionelle Änderungen der Satzung


Der Vorstand des Vereins kann abweichend von § 10, Ziffer 2 Abs. h) eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vornehmen.

 


§ 18 Schlussvorschriften


1. In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet der Vorstand. Im Bedarfsfall die

    Mitgliederversammlung.


2. Diese Satzung wurde am 29. April 2017 in der Generalversammlung des Vereins beschlossen.
    Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts München - Registergericht - in Kraft.

 

 

Die Eintragung beim Registergericht München erfolgte am

21. August 2017 unter der Vereinsregister-Nr. 207306